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§ 1 Name und Wesen

(1) Der Verein führt den Namen  DJK-SV Altreichenau e. V. Er ist gegründet am 31.07.1965. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein ist Mitglied des katholischen Sportverbandes DJK,  Diözesanverband Passau. Er untersteht deren Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Diözesanverbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind: rot-weiß.

(3) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.

(4) Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des  Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Sportverband. 

(5) Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.

(6) Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend anerkennt. Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit. Die Vereinsjugendordnung, die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.

(7) Der Verein DJK-SV Altreichenau e. V. mit dem Sitz in Altreichenau, 94089 Neureichenau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (vom 1.1.1977). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

(8) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
  3. Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 3 Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Jesu Christi (oder in christlicher Verantwortung) dienen.

Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

(1) Der Verein  fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

(2) Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in seiner freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.

(3) Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.

(4) Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen, die von der DJK auf den einzelnen Verbandsebenen angeboten werden.

(5) Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.

§ 4   Mitgliedschaft

(1) Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.

(2) Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft

              a) Aktive Mitglieder

              b) Passive Mitglieder

              c) Ehrenmitglieder

              d) Förderer.

              Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des Vereins und gemäß den Ehrenordnungen im DJK Sportverband.

(3) Die Mitglieder über 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht.

§ 5 Aufnahme, Austritt und Ausschluss

(1) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(3) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung einen Monat vor Ende des Kalenderjahres an den Vorstand. Er wird zum Ende des Jahres wirksam.

(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an einen Rechtsausschuss des Vereins oder an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht

(1) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der Benutzerordnung zu benutzen.

(2) im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht

(1) die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen;

(2) am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle, religiöse Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;

(3) eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen, als Christen zu leben;

(4) die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen;

(5) die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 8 Beiträge und Umlagen

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge.

(2) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Verein die Erhebung von Umlagen beschließen.

§ 9 Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:

              1. die Mitgliederversammlung,

              2. der Vorstand (geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand).

§ 10 Vorstand

Zum Vereinsvorstand gehören:

  1. der/die Vorsitzende,
  2. die stellvertretenden Vorsitzenden (einer der Vorsitzenden sollte eine Frau sein),
  3. der Geistliche Beirat,
  4. der/die Geschäftsführer/in (Schriftführer/in),
  5. der/die Sportwart/in
  6. Frauenwartin,
  7. der Jugendleiter,
  8. die Jugendleiterin,
  9. der/die Kassenwart/in.

Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand;

j) die Abteilungsleiter/innen für die einzelnen Sportarten, der/die Sportarzt/ärztin, der/die Pressewart/in sowie zwei Beisitzer/innen;

k) für die Vorstandsmitglieder von c) bis i) können Stellvertreter gewählt werden, die im Verhinderungsfall des ordentlichen Mitgliedes Stimmrecht haben.

l) Der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass ein stellvertretender Vorsitzender nur vertretungsberechtigt ist, wenn der/der Vorsitzende verhindert ist.

§ 11 Aufgaben des Vereinsvorstandes

Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.

Er erfüllt seine Aufgabe grundsätzlich als geschäftsführender Vorstand. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für eine oder mehrere Abteilungen entscheidet der Vorstand als Gesamtvorstand.

§ 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Alle Vorstandsmitglieder sind mit verpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins. Die Aufgaben im Einzelnen sind:

a) Der/die Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.

b) Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den/die Vorsitzende(n) bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn/sie im Verhinderungsfall.

c) Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeine erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.

d) Der/die Geschäftsführer/in (Schriftführer/in) führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv, schreibt die Vereinschronik.

e) Der/die Sportwart/in ist verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb des Vereins.

f) Die Frauenwartin vertritt die Interessen des Frauensports innerhalb des Vereins und gegenüber den Verbänden, denen der Verein angehört.

g) Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin ist die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilung aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.

h) Der/die Kassenwart/in verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.

i) Die Abteilungsleiter/innen haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für den geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende und Spielersitzung, für die Mannschaftsbegleitung, für die technische Ausbildung. Sie sind für die Haltung und Disziplin mitverantwortlich. Die Warte/innen werden bei ihren Aufgaben nach Bedarf durch Spielausschüsse, Spiel-, Mannschafts- und Riegenführer unterstützt.

j) Dem/der Sportarzt/ärztin obliegt die ärztliche Betreuung aller Vereinsmitglieder durch Grunduntersuchungen und periodische Überprüfung des Gesundheitszustandes mit Hilfe des Gesundheitspasses, durch Überwachung des Trainings und Wettkampfes, besonders bei den jugendlichen Mitgliedern sowie die Überwachung der Erste-Hilfe-Maßnahmen.

k) Der/die Pressewart/in arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit, fertigt die Berichte für die Tagespresse, hält die Verbindung mit den Pressestellen im Diözesan-, Landesverband und mit dem DJK-Sportamt und unterstützt die Verbreitung der DJK-Verbandszeitschrift.

§ 13 Wahl und Beschlussfähigkeit

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird vom Vorstand bestellt und bedarf der Bestätigung durch die kirchliche Stelle. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden auf der Jahresmitgliederversammlung der Jugend von den Mitgliedern der DJK-Sportjugend im Alter von 16 bis 27 Jahren gewählt und bedürfen der Bestätigung des Gesamtvorstandes. Die Abteilungsleiter/innen für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt und bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung.­

Der/die Sportarzt/ärztin, der/die Pressewart/in sowie die zwei Beisitzer/innen werden durch den geschäftsführenden Vorstand berufen.

Die Wahl oder die Berufung in ein Vorstandsamt erfolgt für zwei Jahre.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 14 Mitgliederversammlung

Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:

Mitgliederversammlung (jährlich)

Außerordentliche Mitgliederversammlung.

Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16jährigen Mitglieder.

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein einschließlich von Satzungsänderungen

b) Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und Wahl der Kassenprüfer und Bestätigung der Abteilungsleiter/innen und Jugendleiter/in

c) Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr

d) Festsetzung der Vereinsbeiträge und der Umlagen

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 

(3) Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem DJK-Kreis- bzw. Diözesanverband zu übersenden. 

§ 16 Verfahrensbestimmungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Einladung kann schriftlich an jedes Mitglied oder durch öffentliche Bekanntmachung in der Tagespresse (derzeit PNP – Ausgabe F   )  erfolgen. Anträge müssen 1 Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(3) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.

Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.

(4) Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. 

§ 17 Austritt des Vereins aus dem DJK-Sportverband / Diözesanverband Passau 

(1) Der Austritt kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem Diözesanverband zu übersenden. 

(3) Der Austrittsbeschluss ist dem Diözesanverband mitzuteilen. Der Austritt wird rechtskräftig mit Ende des Kalenderjahres. 

(4) Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Sportverband, Bistum oder von der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege. 

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluss ist dem Diözesanverband unverzüglich mitzuteilen.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich in ökumenischem Geist für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden. Im Fall deren Ablehnung fällt das Vermögen an die Gemeinde Neureichenau mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Liquidator des Vereins ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der vorstehende Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27.11.2009  angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.  

Für die Richtigkeit:

       gez. Dr. Robert Wimmer, Vorsitzender
                             
       gez. Gernold Wagner, Protokollführer        

am 27.11.2009

Diese Satzung wurde am 12.01.2010  genehmigt.

Im Auftrag des Diözesanvorstandes:

      gez..  Klaus Moosbauer, DJK – Diözesanvorsitzender